Bauantrag zu B

Sachbearbeiter:
Frau Hammon

Mit Einführung des digitalen Bauantragsverfahrens ab November 2021 sind Bauanträge, Tekturanträge, Anträge auf Vorbescheid sowie die entsprechenden Anträge auf Verlängerung entweder digital oder in Papierform beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen einzureichen. Die Gemeinde wird dann zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens am Verfahren beteiligt. Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren können in Papierform weiterhin bei der Gemeinde abgegeben werden oder digital beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen.

Beglaubigungen zu B

Sachbearbeiterin:
Frau Betz

Beglaubigungen von Dokumenten

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken und Dokumenten, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus beglaubigt die Meldebehörde auch Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder deren Abschrift vor Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, sofern das Original in deutscher Sprache ist.

Nicht beglaubigt werden beispielsweise:

  • Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
  • Abschriften oder Vervielfältigungen von deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Die Beglaubigung erfolgt durch die Standesämter der Erstausstellung.
  • Ablichtungen und ähnliche Vervielvältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt.
  • Dokumente in fremderSprache ohne deutsche Übersetzung. Für eine deutsche Übersetzung müssen Sie sich an einen öfffentlichen bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
  • Sonstige sogenannten Unikate wie die Zulassungsbescheinigung - Teil I (Fahrzeugscheine) und Führerscheine.
Wer ein Originaldokument vorlegt, kann davon eine oder mehrere Kopien beglaubigen lassen (keine Vollmacht erforderlich).
Es kann nur das gesamte Schriftstück beglaubigt werden (keine Auszüge).
Die notwendigen Kopien werden von der Meldebehörde gefertigt.

Beglaubigen von Unterschriften

Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist, benötigt wird. Unterschriften une Handzeichen dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart einer beglaubigten Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden.

Bestattung, Friedhof zu B

Sachbearbeiterin:
Frau Mackiewicz

Im Gemeindegebiet stehen mehrere kirchliche Friedhöfe und ein gemeindlicher Friedhof zur Verfügung. Die Gemeinde verwaltet den Friedhof in Berg. Hier besteht die Möglichkeit Einzel-, Doppel- und Urnengräber zu erwerben. Die Gebühren sind in der Satzung für ein Einzelgrab auf 17€, für ein Doppelgrab auf 31€ und für ein Urnengrab auf 8€ jährlich festgesetzt worden. Näheres entnehmen sie bitte der Friedhofs- und Bestattungssatzung und der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Eurasburg.

Deutsche Rentenversicherung Oberbayern zu D

Sachbearbeiterin:
Frau Much

Die Gemeinde Eurasburg steht Ihnen bei Angelegenheiten mit der Deutschen Rentenversicherung gerne zur Seite. Das Ausfüllen von Anträgen kann nach Terminabsprache in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung erfolgen.
Servicetelefon: 0800/100004814
Termine für Neuperlach, Thomas-Dehler-Str.3, Tel. 089/67812728 www.deutsche-rentenversicherung.de

Einwohnermeldeamt zu E

Sachbearbeiterin:
Frau Betz

Meldebescheinigungen werden vom Einwohnermeldeamt, Zimmer1, gegen eine Gebühr von 5€ ausgestellt.

Erschließungsbeiträge zu E

Sachbearbeiter:
Herr Gerold

Die Kosten für die erstmalige und endgültige Herstellung einer Ortsstraße werden zu einem Anteil von 90 % auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umgelegt. Bemessungsgrundlagen sind die Grundstücksfläche und die zulässige Geschosszahl.

zurück weiter